JGV Oldenburg e.V. seit 1926



                                                                                                                           


Satzung


Satzung des JGV Oldenburg e.V.


Satzung des JGV Oldenburg e.V.

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein Oldenburg e.V., im folgenden „JGV – Oldenburg“ genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg. Die Geschäftsräume befinden sich am Wohnsitz des jeweiligen Schriftführers.

(3) Der Verein ist unter diesem Namen in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter Nummer 951 eingetragen.

(4) Der Verein ist als Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) unter der Nummer 1067 eingetragen und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).

 

 § 2

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes insbesondere das Jagdgebrauchshundewesen.

(2) Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung nicht möglich. Der JGV - Oldenburg hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, durch beratende Tätigkeiten, Ausbildung, Fortbildungen und dem Abhalten von Prüfungen, für die Beschaffung leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde zu sorgen. Der JGV - Oldenburg erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz- und Jagdgesetz ergebenden Aufträge.

(3) Der JGV Oldenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4

 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des JGV - Oldenburg, sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV anerkannt.

(2) Mitglied können alle an der Abrichtung und Führung von Jagdhunden interessierte Personen werden. Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.

(3) Bewerber oder Mitglieder, die gewerblichen Hundehandel betreiben, werden vom JGV – Oldenburg nicht aufgenommen, bzw. sie werden aus dem JGV-Oldenburg ausgeschlossen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht diese gegenüber dem Antragsteller nicht begründet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den JGV -Oldenburg besteht nicht.

 

 § 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, den Tod des Mitglieds und durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Schatzmeister drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn das Mitglied:

a)      vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vereinsinteressen schädigt,

b)     gegen die Satzung verstößt,

c)      unehrenhafte Handlungen begeht,

d)     den Vorstand oder ein Mitglied des Vereins gröblich beleidigt,

e)     Prüfungsleiter oder Verbandsrichter in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Amtes beleidigt oder in ungebührlicher Weise kritisiert,

f)       sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht,

g)      seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,

h)     gewerblichen Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetzes betreibt.


(4) Über den Ausschluss im Falle a) – f) entscheidet die Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss im Falle g) und h) entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitglieder sind der Verbandsgerichtsbarkeit des Jagdgebrauchshundverbandes gemäß dessen Satzung unterworfen.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 § 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist im Rahmen der Satzung berechtigt, an der Willensbildung des JGV – Oldenburg durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht teilzunehmen. Es ist ebenfalls berechtigt, Auskünfte aus dem Vereinsgeschehen zu erhalten.

(2) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des JGV - Oldenburg. Die mit Ehrenämtern betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich entstandene Ausgaben. Jedes Mitglied kann für ein Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied erkennt durch sein Beitreten die Satzung an und ist verpflichtet, dieser Satzung nachzukommen und im Rahmen der Satzung gefällte Beschlüsse zu befolgen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die ihm übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten.

 

 § 8

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden,

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      dem Schriftführer,

d)     dem Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des JGV – Oldenburg sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5) Mehr als zwei Vorstandsämter dürfen auf ein Mitglied nicht vereinigt werden. Der Vorstand muss auf jeden Fall aus 3 Personen bestehen.

(6) Ein verdienstvoller Vorsitzender kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(7) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister erhalten je eine Aufwandsentschädigung, Diese wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.


§10

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand des JGV – Oldenburg obliegen sämtliche Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      die Einberufung und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)     die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)     die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§11

Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 (1) Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung:

a)      Wahl des Vorstandes

b)     Wahl der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes

d)     Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e)     Festsetzung der Aufwandsentschädigungen

f)       Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben durch den Vorstand gemäß § 10 Abs. 2

g)      Mitgliedsausschlüsse gemäß § 5 Abs. 4

h)     Ernennung zum Ehrenmitglied

i)       Satzungsänderungen

j)       Auflösung des Vereins

 

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, wenn möglich im ersten Quartal, von dem Vorsitzenden des JGV - Oldenburg einberufen.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dieses gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a)      aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn besondere Umstände dies erfordern

b)     wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(4) Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tagen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Eine form- und fristgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(7) Jedes erschienene Mitglied ist stimmberechtigt und hat nur eine Stimme. Eine Vertretung oder Stimmabgabe für mehrere Mitglieder aufgrund von Vollmachten ist unzulässig.

(8) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 14

Kassenprüfer

(1) Aus den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer mit der Maßgabe zu wählen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer zu gewählt wird.

(2) Sie prüfen den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss einschließlich der geführten Kassenunterlagen und Geschäftsbücher und vermerken dies mittels Prüfvermerk im Kassenbericht.

(3) Die Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Prüfung. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands.

(4) Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Kassenprüfer mit einer außerordentlichen Prüfung beauftragen.

 

§ 15

Haftung des Vereins und des Vorstands

(1) Der Verein und der Vorstand haften den Mitgliedern gegenüber nicht für die ihnen bei Veranstaltungen des Vereins entstandenen Schäden. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern wird hierdurch nicht berührt.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur nach ordnungsgemäßer Einladung, unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“, mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens aber von 1/3 aller noch im Verein angehörenden Mitgliedern gefasst werden.

(2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird dem Deutschen Jagdschutzverband, oder dessen Rechtsnachfolger übereignet, sofern dieser zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

 

§ 17

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am meisten gerecht wird, was die Mitglieder vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Satzung gekannt hätten.

 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.08.2018 rechtsgültig beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

 Eckart Stapel     1. Vorsitzender

Thomas Bosch     Schriftführer



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