JGV Oldenburg e.V. seit 1926



                                                                                                                           


Aktuelles


Aktuelles


Corona-Hygienerichtlinien für Verbandsprüfungen des JGHV



Nr. 1 Allgemeine Grundsätze
 
Ø (1) Bei der Durchführung der Prüfungen darf es zu keinem zusätzlichen Ansteckungsrisiko der Teilnehmer kommen. Alle gesetzlichen, für den Prüfungsort herausgegebenen Sicherheitsrichtlinien sind einzuhalten.
 
Nr. 2 Grundsätzliche Ge- und Verbote
 
Ø (1) Vor, während und nach den Prüfungen sind Treffen in geschlossenen Räumen nur dann erlaubt, wenn die gültigen Corona-Bestimmungen des Landes dies zulassen. Die geltenden Richtlinien sind einzuhalten.
 
Ø (2) Die Anreise zur Prüfung und Fahrten im Rahmen der Prüfung sollte jeder Teilnehmer stets mit eigenem Fahrzeug durchführen.
 
Ø (3) In keiner Situation darf ein Mindestabstand der Teilnehmer von Prüfungen von 2 m unterschritten werden. Diese Regelung gilt für alle Teilnehmer, die nicht aus einem gemeinsamen Haushalt stammen.
 
Nr. 3 Teilnehmerzahlen bei Prüfungen
 
Ø (1) Es steht dem ausrichtenden Verein frei, die Anzahl der zu prüfenden Hunde zugunsten der Sicherheit aller Teilnehmer zu verringern (Mindestvorgaben der PO sind jedoch einzuhalten z.B. VSwP).
 
Ø (2) Zuschauer, Familienangehörige etc.dürfen nur an der Prüfung teilnehmen, wenn die Corona-Bestimmungen des Bundeslandes eingehalten werden und die Personenanzahl den festgelegten Begrenzungen nicht widerspricht.
 
Ø (3) Sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Personen nach (2) nicht zugelassen, bildet der jeweilige Revierkundige eine Ausnahme. Die Anwesenheit des Revierkundigen bei Prüfungen unter Einhaltung dieser Richtlinien ist statthaft.
 
2. Vorgaben
 
Nr. 1 Übermittlung von Dokumenten
 
Ø (1) Alle Dokumente, die für die Anmeldung bei einer Prüfung notwendig sind, müssen dem Prüfungsleiter rechtzeitig vor dem Prüfungsbeginn in elektronischer Form oder per Post/Fax zur Prüfung zugesendet werden. Dies betrifft insbesondere Dokumente, wie z.B. einen gültigen Jagdschein, Impfnachweis und Ahnentafel des zu prüfenden Hundes.
 
Ø (2) Die Original-Ahnentafel wird zu Prüfungsbeginn abgegeben, der Original-Jagdschein und der Original-Impfpass ist zur Kontrolle bereitzuhalten.
 
Ø (3) Jeder Teilnehmer erhält die aktuelle Fassung dieser Verfahrensvorschrift vorab und muss seine Kenntnisnahme auf dem Begleitschreiben mit Unterschrift bestätigen.
 
Nr. 2 Die Rolle des Richterobmanns (RO) bzw. Prüfungsleiters (PL)
 
Ø (1) Der RO bzw. PL hat während der Prüfung die Verantwortung über die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift und der Prüfungsordnung.
 
Ø (2) Der RO bzw. PL ist weisungsbefugt und kann Teilnehmer vor und während der Durchführung von der Teilnahme, bei nicht Beachtung dieser Verfahrens-vorschrift, ausschließen. Diese Entscheidung muss sofort umgesetzt werden und kann nicht angefochten werden.
 
Nr. 3 Verhaltensrichtlinien während und nach der Prüfung
 
Ø (1) Die Begrüßung, Richtersitzung und Einweisung der Teilnehmer zu dieser Verfahrensvorschrift finden im Freien durch den RO, bzw. PL statt, sofern Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen unangemessen bzw.untersagt sind. Auf den Mindestabstand ist zu achten. Die Richterbesprechung sollte im Vorfeld in elektronischer - oder Papierform an die beteiligten VR und Richteranwärter gesandt werden, um Informationsverluste durch die Zusammen-kunft im Freien zu reduzieren.
 
Ø (2) Bei der Überprüfung der Identität sowie der Kontrolle auf körperliche Mängel des Hundes gilt: Falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder die PO ein anderes Verfahren vorschreibt, ist seitens Hundeführer und Verbandsrichter jeweils Maske (Mund-Nasenschutz) zu tragen.
 
Ø (3) Die Beratung der Richtergruppe findet unter Einhaltung des Mindestabstandes im Revier statt. Sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen untereinander abgestimmt hat, wird durch den RO oder einen von ihm beauftragten Richter/RiAnw eine Darstellung und vorläufige Wertung gegenüber dem Hundeführer und der Prüfungsgruppe unter Einhaltung des Mindestabstandes gegeben.
 
Nr.4 Durchführung der Prüfung und Zeugnisausgabe
 
Ø (1) Wurde eine Prüfung rechtzeitig beim Stammbuchamt angemeldet, ist es bei großer Nennzahl statthaft, für diesen Prüfungstag kurzfristig jede Richtergruppe als eigenständige Prüfung zu deklarieren. Hierzu ist jeweils ein Prüfungsleiter zu bestimmen, der VR oder Obmann der Gruppe sein kann. Für jede dieser Einzelprüfungen ist die Meldung wie in der PO gefordert, beim Stammbuchamt einzureichen. Wird in mehreren Prüfungsgruppen pro Prüfung agiert, muss der Prüfungsleiter durch angemessene Entfernungen sicherstellen, dass er jeweils vor Ort die Erstellung der Zeugnisse begleiten, sowie den Eintrag in die Ahnentafel vornehmen kann bzw. bei Problemen jederzeit erreichbar ist.
 
Ø (2) Die Erstellung der Prüfungszeugnisse, Eintragung in die Ahnentafel findet durch den PL und die VR unter Einhaltung der Mindestabstände ohne Hundeführer statt.
 
Ø (3) Die finalen Prüfungszeugnisse und Original-Ahnentafeln werden am Ende der Prüfung im Revier an die Hundeführer übergeben. Hiernach beginnt die Einspruchsfrist.
 
3. Verstöße
 
Nr. 1 Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift
 
Ø (1) Den Handlungsanweisungen des Richterobmanns oder Prüfungsleiters zur Umsetzung der in dieser Richtlinie beschriebenen Verhaltensregeln ist ausnahmslos Folge zu leisten.
 
Ø (2) Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift führen zum sofortigen Ausschluss aus der Prüfung.
 
4. Abschließende Bemerkungen
 
Ø (1) Das nachfolgende Begleitschreiben ist ausgefüllt und unterschrieben dem zuständigen Richterobmann, bzw. Prüfungsleiter, spätestens am Tag der Prüfung, unaufgefordert im Original unter Beachtung aller geltenden Richtlinien auszuhändigen. Eine Zusendung vorab per Post ist statthaft und erwünscht
 
Sollte dem Richterobmann, bzw. Prüfungsleiter das ausgefüllte Begleitschreiben eines Teilnehmers nicht spätestens zu Beginn der Prüfung vorliegen, so ist eine Teilnahme ausgeschlossen.
 

 
Bitte Formular (siehe Link) ausfüllen und unterschreiben, anschließend mit der Nennung dem Schriftführer zusenden!
 

 

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